Wohnungsgeberbestätigung
Allgemeine Informationen
Wohnungsgeberbestätigung
nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin oder den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z. B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 € geahndet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt des Amtes Hürup. Ansprechpartner hierfür sind Frau Keller, 04634/88-24 oder Frau Andresen, 04634/88-26.
(Heike Keller, Einwohnermeldeamt, Amt Hürup)
Ansprechpartner
BürgerserviceSchulstr. 1
24975 Hürup
Frau Keller
Zi. 3 / EG
(04634) 8824
(04634) 8822